ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Einzelverträge (nachfolgend „Einzelverträge“) über die hier beschriebenen Leistungen, die zwischen Eugen Poljakow (nachfolgend „Dienstleister“) und dem jeweiligen Vertragspartner vom Dienstleister (nachfolgend „Kunde“) geschlossen werden und auch nur dann, wenn der Kunde in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt (und daher Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen wird. Selbst wenn der Dienstleister auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor. Die vorbehaltlose Erbringung von Leistungen oder Entgegennahme von Zahlungen durch den Dienstleister bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Jeder Einzelvertrag stellt einen eigenständigen Vertrag dar, der keine rechtlichen Auswirkungen auf ggf. weitere zwischen dem Dienstleister und dem Kunden geschlossene Einzelverträge hat. Eine Kündigung oder Beendigung des Einzelvertrags lässt die Laufzeit und Wirksamkeit der übrigen zwischen dem Kunden und Dienstleister bestehenden Einzelverträge und sonstigen Vereinbarungen unberührt. Von diesen AGB oder einem Einzelvertrag abweichende Bestimmungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
(1) Mit der Präsentation von Dienstleistungen durch den Dienstleister, ist noch kein verbindliches Angebot seitens des Dienstleister verbunden.
(2) Sofern dem Kunden ein konkretes Angebot in Textform unterbreitet wird, kommt der Vertrag erst mit Zugang des vom Kunden handschriftlich unterzeichneten Angebotes beim Dienstleister zustande.
(3) Der Dienstleister behält sich das Eigentum, sowie alle Rechte des geistigen Eigentums an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung vom Dienstleister weder als solche selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen oder sie bekannt geben. Er hat auf Verlangen des Dienstleisters diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3. LEISTUNGSUMFANG, DATENSICHERUNG DURCH DEN KUNDEN
(1) Der von Dienstleister geschuldete Leistungsumfang ergibt sich je nach beanspruchter Leistung aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Soweit die Bestimmungen des Einzelvertrages diesen AGB widersprechen, gehen die Bestimmungen des Einzelvertrages vor. Dienstleister ist ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet, die Aufgabenstellung und Leistungsbeschreibung des Kunden oder von ihm sonst zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, wenn hierzu kein begründeter Anlass besteht. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, vor Installationen von Software auf den Rechnern oder Arbeiten an den Rechnern der Kunden, die dort befindlichen Daten in geeigneter Form zu sichern. Auch darüber hinaus obliegt es dem Kunden, regelmäßig ordnungsgemäße Sicherheitskopien seiner Daten zu erstellen. Die Empfehlung ist, erforderliche Sicherungskopien von Dateien und Programmen etc. zu erstellen und sämtliche Daten zusätzlich auf externen Datenträgern zu sichern.
(2) Wenn vom Dienstleister für den Einsatz von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten Empfehlungen ausgesprochen werden, ist die Anpassung der vom Kunden gestellten oder auf dessen Wunsch verwendeten Peripheriegeräten, die nicht von dieser Empfehlung gedeckt sind, nicht im Leistungsumfang enthalten. Die Anpassung kann im Einzelfall sehr zeit- und kostenintensiv sein. Die Vergütung erfolgt im Falle der Beauftragung der Anpassung ohne gleichzeitige Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand gemäß den jeweils geltendem Stundensatz für Aufwandsarbeiten aus dem Einzelvertrag.
4. MITWIRKUNG DES KUNDEN
(1) Wenn und soweit sich die Leistung nicht in der Lieferung von Software erschöpft, gelten die nachfolgenden Regelungen zur Mitwirkungspflicht des Kunden:
Die Erfüllung von wesentlichen Mitwirkungspflichten durch den Kunden ist Voraussetzung für die planmäßige Leistungserbringung. Gerät er mit der Erfüllung einer wesentlichen Mitwirkungspflicht in Verzug, so erhöht sich der Projektaufwand und verschieben sich die nachfolgenden Termine. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass diese Terminverschiebung dann nicht zwingend linear zu der verursachten Verzögerung erfolgen muss, sondern auch kürzer oder länger sein kann. Die Länge der Terminverschiebung bestimmt sich in diesem Fall gemäß § 315 Abs. 3 BGB nach des Dienstleisters billigen, gerichtlich nachprüfbaren Ermessen. Dadurch entstehende Mehraufwendungen sind vom Kunden zu vergüten. Ausfallzeiten, in denen der Dienstleister bzw. seine Erfüllungsgehilfen nicht produktiv arbeiten können, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß, vollständig oder zeitgerecht nachkommt, dürfen nach Zeit und Aufwand zu den jeweils geltendem Stundensatz für Aufwandsarbeiten aus dem Einzelvertrag, zusätzlich abgerechnet werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(2) Vergütungspflichtige Ausfallzeiten können z.B. entstehen durch:
(a) Nichtverfügbarkeit des Ansprechpartners des Kunden, soweit es dadurch zu Ausfallzeiten kommt.
(b) Nichtverfügbarkeit bzw. Ausfall von Kommunikationsnetzen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, soweit diese aus fachlichen Gründen für Entwicklungs-, Test- bzw. Integrationszwecke benötigt werden.
(c) Nichtverfügbarkeit bzw. Fehlerhaftigkeit von Schnittstellen bzw. Schnittstellenprogrammen soweit diese vom Kunden zu stellen sind und/oder
(d) verzögerte Bereitstellung von Testdaten des Kunden.
Zur Klärung aller den Einzelvertrag betreffenden Fragen während der gesamten Laufzeit des Einzelvertrags benennt der Kunde eine entscheidungsbefugte Person als bevollmächtigten Ansprechpartner. Dieser Ansprechpartner führt insbesondere Entscheidungen des Kunden so rechtzeitig herbei, dass eine Verzögerung bei der Durchführung des Einzelvertrags aufgrund unterlassener oder nicht rechtzeitiger Entscheidungen des Kunden nicht eintritt. Bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit dieses Ansprechpartners hat der Kunde eine entsprechend bevollmächtigte Vertretung sicherzustellen.
5. ZAHLUNG, FÄLLIGKEIT, ZAHLUNGSVERZUG
(1) Die vom Kunden für die vom Dienstleister erbrachten Leistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten alle vereinbarten Vergütungen in Euro sowie zuzüglich Umsatzsteuer und etwaiger Kosten für Transport und Verpackung. Hinsichtlich der Abrechnung von Ausfallzeiten gelten die Regelungen in § 4.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden die Entgelte, mit der Erbringung der Lieferungen und Leistungen, bei Werkleistungen oder sofern eine Abnahme vereinbart wurde, mit der Abnahme zur Zahlung fällig.
(3) Die nutzungsunabhängigen Entgelte werden zum Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Voraus fällig. Die nutzungsabhängigen Entgelte mit einer Abrechnung durch Dienstleister nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.
(4) Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, per E-Mail. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der ordnungsgemäße Empfang der Rechnungen sichergestellt ist. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ihm keine Rechnungen auf dem Postweg zugesendet werden. Der Kunde kann jedoch jederzeit verlangen, dass die Rechnungen auf dem Postweg übersandt werden. Der Dienstleister ist berechtigt, hierfür pro Rechnung 1,45 EUR zu berechnen.
(5) Rechnungsbeträge sind ab Erhalt der jeweiligen Rechnung, innerhalb der in der Rechnung angegebeben Zahlungsziels fällig und durch Überweisung an die in der Rechnung angegebene Bankverbindung zu begleichen. Abweichungen davon bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung beim Dienstleister. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(6) Soweit der Dienstleister zur Vorleistung verpflichtet ist, ist er berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch vom Dienstleister durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.
6. ABNAHME
(1) Soweit Dienstleister nach Maßgabe eines Einzelvertrags, Werkleistungen im Sinne der § 631 ff. BGB zu erbringen hat, bedürfen diese der Abnahme. Dies gilt nicht für parallel zu erbringende Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen. Soweit Teilabnahmen vereinbart sind und/oder Abnahmen von Teilleistungen erfolgen, ist der Dienstleister berechtigt, weitere Teilleistungen zurückzuhalten, solange der Kunde mit der Abnahme von Teilleistungen oder der Bezahlung abgenommener Teilleistungen in Verzug ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Wesentlich sind Mängel, bei denen die zweckmäßige, d.h. wirtschaftliche Nutzung des Werkes nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert ist.
(2) Soweit eine Lieferung oder Leistung Werksleistungen zum Gegenstand hat oder sonst eine Abnahme ausdrücklich vereinbart wurde, gilt die Lieferung bzw. Leistung als abgenommen, wenn:
(a) die Lieferung bzw. Leistung erfüllt und/oder, sofern der Dienstleister auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
(b) kein Mangel vorliegt, der die Nutzung der Kaufsache bzw. des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt,
(c) Dienstleister den Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 zur Abnahme aufgefordert hat, und
(d) seit Abschluss der Lieferung, Leistung und/oder Installation
- (i) mindestens sieben Werktage vergangen sind und der Kunde mit der Nutzung der Lieferung bzw. Leistung begonnen hat (z. B. die gelieferte/ erstellte Anlage in Betrieb genommen hat) oder
- (ii) mindestens zwölf Werktage vergangen sind, und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums unterlassen hat.
7. MÄNGELHAFTUNG
(1) Stehen dem Kunden im Fall des Abschlusses eines Werkvertrages wegen Mängeln der Sache bzw. des Werkes Mängelhaftungsansprüche gegen den Dienstleister zu, beläuft sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, im Fall des Werkvertrags auf 6 Monate ab Abnahme. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben dagegen unberührt bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Es wird ausdrücklich klargestellt, dass Gewährleistungsansprüche des Kunden aus einem Einzelvertrag sich nicht auf etwaige andere, im Zusammenhang damit abgeschlossenen Einzelverträge (z.B. über die Erbringung von Dienstleistungen) erstrecken, es sei denn, im jeweiligen Einzelvertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Kosten, die durch eine unberechtigte Mängelrüge des Kunden entstehen, sind vom Kunden zu erstatten, wenn der Kunde bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Mängelrüge unberechtigt ist.
8. HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE
(1) Der Dienstleister haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung vom Dienstleister, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom Dienstleister beruhen. Sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von der Dienstleister garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden. Dienstleister haftet für Schäden, die durch den Dienstleister oder einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
(2) Bei der leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Dienstleister außer in den Fällen von § 8. Abs. 1 der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen die Dienstleister beträgt ein 1 Jahr außer in den Fällen von § 8 Abs. 1 und Abs. 2
9. GEHEIMHALTUNG
(1) Sowohl der Kunde als auch derd Dienstleister sind verpflichtet, bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Einzelvertrags die der jeweils anderen Partei
(jeweils „empfangende Partei“) übermittelten oder offengelegten vertraulichen Informationen Dritten weder mittelbar noch unmittelbar zugänglich zu machen und nicht für andere Zwecke als die Durchführung des jeweiligen Einzelvertrags, im Rahmen dessen die empfangende Partei von den vertraulichen Informationen Kenntnis erlangt hat, zu verwenden. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen die:
(a) über die Einzelheiten des entsprechenden Einzelvertrags (einschließlich dem Inhalt des jeweiligen Angebots)
(b) alle der empfangenen Partei im Rahmen des Einzelvertrages zugänglich gemachten technischen Informationen und Know-how der anderen Partei
(c) sonstige Informationen, die von dieser anderen Partei als vertraulich gekennzeichnet werden.
(d) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei für die eine lebenslange Schweigepflicht gilt, sofern und soweit diese nicht unter (a) bis (c) fallen.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß § 9 Abs. 1 finden keine Anwendung auf vertrauliche Informationen, die:
(a) vor der Mitteilung an bzw. vor Kenntniserlangung durch die empfangende Partei nachweislich bekannt waren und nicht durch Bruch einer Geheimhaltungsverpflichtung durch einen Dritten offen gelegt worden sind,
(b) die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
(c) die der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der empfangenden Partei bekannt oder allgemein zugänglich geworden sind, und/oder
(d) die im Rahmen eines behördlichen, gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahrens offen zu legen sind.
10. KÜNDIGUNGEN, SCHRIFTFORM, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Kündigungen und sonstige Willenserklärungen bedürfen der Schriftform.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass soweit in vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien Schriftform vorgesehen ist, diese auch durch E-Mail gewahrt wird.
(3) Auf diese AGB sowie alle rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen dem Dienstleister und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechtes Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(5) Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz vom Dienstleister.
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(Stand: 11.2016)